Einbürgerung
Bei der Einbürgerung wird unterschieden zwischen Ordentlicher oder Erleichterter Einbürgerug:

Ordentliche Einbürgerung
Wohnsitzdauer
Insgesamt 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches.
Mindestens 2 Jahre Wohnsitz ohne Unterbruch in der Gemeinde Reichenbach vor Einreichung des Gesuches.
Stellen Ehegatten das Gesuch gemeinsam, so muss bloss eine Person diese Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen; für die andere Person genügen insgesamt 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz. Diese verkürzte Wohnsitzdauer kann jedoch nur geltend machen, wer seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft und ebenfalls ununterbrochen 2 Jahre in der Einbürgerungsgemeinde lebt.
Für die Berechnung der Frist von 12 Jahren wird die Zeit, während der die gesuchstellende Person zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt.
Eignung
Eingebürgert werden kann, wer
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
- mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist
- die schweizerische Rechtsordnung beachtet
- die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet
Gesuchsunterlagen
Das Einbürgerungsgesuch ist zwingend auf dem amtlichen Formular zu stellen. Die Unterlagen können nach persönlicher Vorsprache auf der Gemeindeverwaltung bezogen oder beim Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern bestellt werden.
Wichtig: Pass und Identitätskarten werden nicht automatisch ausgestellt! Wer nach erfolgter Einbürgerung einen Pass oder eine ID beantragen will, muss dies auf dem ordentlichen Weg machen. Mehr Infos zum Antragsverfahren gibts hier: Pass und ID beantragen
Weitere Informationen zur ordentlichen Einbügerung erhalten Sie hier:
Ordentliche Einbürgerung

Erleichterte Einbürgerung
Ausländische Ehepartnerinnen und -partner von Schweizerinnen und Schweizern mit Wohnsitz in der Gemeinde Reichenbach können sich erleichtert einbürgern lassen, wenn der ausländische Ehepartner
- insgesamt 5 Jahre in der Schweiz gewohnt hat
- seit einem Jahr hier wohnt
- seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin / dem Schweizer lebt
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet
Durch die erleichterte Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben.
Für die erleichterte Einbürgerung wird von den Bundesbehörden eine Gebühr von CHF 450.00 erhoben.
Wichtig: Pass und Identitätskarten werden nicht automatisch ausgestellt! Wer nach erfolgter Einbürgerung einen Pass oder eine ID beantragen will, muss dies auf dem ordentlichen Weg machen. Mehr Infos zum Antragsverfahren gibts hier: Pass und ID beantragen
Vorgehen bei der erleichterten Einbürgerung
Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ist beim Bundesamt für Migration (BFM) einzureichen und wird von diesem Amt bearbeitet.
Bundesamt für Migration (BFM)
Sektion Einbürgerungen
3003 Bern-Wabern
einbuergerung(at)bfm.admin.ch
Weitere Informationen zur erleichterten Einbügerung erhalten Sie hier:
Erleichterte Einbürgerung


