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Urnenwahlen


Urnenwahlen
Gemäss Art. 19 Abs. 4 Urnenwahlreglement sind die Wahlergebnisse ins Protokoll der Gemeindeversammlung einzutragen und vom Gemeinderatspräsidenten und Gemeindeschreiber zu unterzeichnen.
Beschlussnummern pro Band (Einband)!

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