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Pass / ID ausstellen ![]() Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton Bern können ihre Identitätskarte und/oder ihren Reisepass in einem der sieben kantonalen Ausweiszentren beantragen. Dafür ist ein persönliches Erscheinen erforderlich. Ein Termin muss im Voraus – telefonisch oder online – vereinbart werden. AusweisverlustMelden Sie den Verlust oder Diebstahl umgehend bei der nächsten Polizeistelle oder direkt beim Ausweiszentrum. Befinden Sie sich im Ausland, wenden Sie sich bitte an die zuständige Schweizer Vertretung vor Ort. ![]() Pass / ID | Pass und Identitätskarte | ||
Umtausch ausländischer Führerausweis ![]()
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Verlängerung Ausländerausweis ![]() Kurzaufenthaltsbewilligung LLäuft die Kontrollfrist Ihres Ausweises L demnächst aus und beabsichtigen Sie, weiterhin in der Schweiz zu arbeiten, müssen Sie die entsprechende Verlängerung mit den erforderlichen Unterschriften (Gesuchsteller sowie Arbeitgeber) rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung einreichen. Aufenthaltsbewilligung BDie Verfallsanzeige für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B wird Ihnen zirka zwei Monate vor Ablauf der Kontrollfrist automatisch zugestellt. Niederlassungsbewilligung CDie Verfallsanzeige für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung C wird Ihnen zirka zwei Monate vor Ablauf der Kontrollfrist automatisch zugestellt. | |||
Containermarken ![]() Die Cotainerplomben können am Schalter der Gemeindeverwaltung durch Barzahlung oder auf Rechnung bezogen werden. Preis pro Plombe
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Datensperre / Auskunftssperre ![]() Einwohner der Gemeinde Reichenbach können gemäss Artikel 3 des Datenschutzreglements ein Gesuch stellen, damit ihre Personendaten für Listenauskünfte an Privatpersonen gesperrt werden. | |||
Hauptwohnsitzbestätigung für die nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer ![]() Haben Sie ein Grundstück gekauft? Dann wurde Ihnen die Handänderungssteuer auf Gesuch hin gestundet. Diese Steuer muss nachträglich nicht bezahlt werden, wenn Sie das Grundstück während mindestens zwei Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnen genutzt haben. | |||
Steuererlass / Veranlagung nach Art. 41 Steuergesetz StG ![]() SteuererlassBefinden Sie sich in einer dauerhaften finanziellen Notlage und können rechtskräftig veranlagte Steuern nicht bezahlen? Auf der Website der Steuerverwaltung des Kantons Bern finden Sie alle wichtigen Informationen, die Sie für ein Erlassgesuch beachten müssen. Veranlagung nach Art. 41 Steuergesetz StGSind bereits bei der Veranlagung Umstände bekannt, die einen vollständigen Steuererlass rechtfertigen, kann auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf null gesetzt werden. | |||
Umzug ![]() Adressänderung Schweizer Staatsangehörige | |||
Wegzug innerhalb der Schweiz ![]() Wegzug Schweizer und ausländische Staatsangehörige Wenn Sie innerhalb der Schweiz in eine andere Gemeinde ziehen, können Sie sich frühstens 30 Tage vorher und spätestens am Tag des Wegzuges abmelden. Den Wegzug können Sie persönlich am Schalter der Gemeindeverwaltung mit einem Ausweisdokument (ID / Pass) oder elektronisch melden. | |||
Wegzug ins Ausland ![]() Wegzug Schweizer Staatsangehörige Falls Sie sich definitiv ins Ausland abmelden möchten oder einen Auslandaufenthalt von über einem Jahr planen, müssen Sie sich persönlich am Schalter der Gemeindeverwaltung abmelden. Hierfür benötigen wir zwingend eine Vertreteradresse in der Schweiz. Melden Sie sich mindestens 30 Tage vor dem Wegzug mit einem Reisedokument (ID / Pass) ab. Bei einem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht. Die Beendung der Steuerpflicht wird nur dann vorgenommen, wenn ein tatsächlicher Wegzug erfolgt und im Ausland nachweislich ein Wohnsitz begründet wird oder der Aufenthalt in der Schweiz für mindestens ein Jahr unterbrochen wird. Wegzug ausländische Staatsangehörige Der Wegzug ins Ausland muss persönlich am Schalter spätestens am Tag des Wegzuges mit einem Reisedokument (ID/Pass) sowie dem Ausländerausweis gemeldet werden. | |||
Wochenaufenthalt ![]() Wochenaufenthalt in auswärtiger WohngemeindeWenn Sie sich während der Woche aus beruflichen oder ausbildungsbedingten Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten, sind Sie verpflichtet, sich dort als Wochenaufenthalter/in anzumelden. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung zum auswärtigen Aufenthalt (früher: Heimatausweis), welche Sie bei uns beantragen können. Ihr Hauptwohnsitz – und damit auch Ihr zivil- und steuerrechtlicher Wohnsitz – bleibt weiterhin in der Gemeinde Reichenbach. Wochenaufenthalt in Reichenbach i.K.Wenn Sie sich vorübergehend in Reichenbach aufhalten und hier einen Wochenaufenthalt begründen möchten, melden Sie sich bitte innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Ankunft persönlich am Schalter der Gemeindeverwaltung. Bringen Sie dazu ein gültiges Ausweisdokument (ID / Pass) sowie die Bescheinigung zum auswärtigen Aufenthalt mit, die Sie bei Ihrer Hauptwohnsitzgemeinde beantragen. | |||
Zuzug ![]() Anmeldung Schweizer StaatsangehörigeBitte melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Ihrem Zuzug persönlich am Schalter der Gemeindeverwaltung mit einem gültigen Ausweisdokument (ID oder Pass) – alternativ ist eine elektronische Anmeldung möglich, sofern auch Ihre Wegzugsgemeinde den Dienst eUmzug unterstützt. Anmeldung ausländische StaatsangehörigeBitte melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Ihrem Zuzug – spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn – persönlich am Schalter der Gemeindeverwaltung. Bringen Sie dazu folgende Unterlagen mit:
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