Absenzen und Dispensationen

Die rechtlichen Vorschriften betr. Absenzen und Dispensationen finden siehier.

Alpdispensen
Kinder, deren Eltern aus beruflichen Gründen vorübergehend auf eine Alp ziehen, sind auch während dieser Zeit grundsätzlich schulpflichtig. Wenn der Besuch einer öffentlichen Schule unzumutbar ist und kein Privatunterricht gem. Art. 71 VSG organisiert werden kann, ist eine Dispensation vom Schulbesuch bis höchstens 3 Wochen pro Sommerperiode möglich.

Die Schulleitung bewilligt begründete Alpdispensen bis max. 3 Wochen.

Formular Gesuch Alpdispens

Fünf freie Halbtage
Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder an höchstens fünf Halbtagen nicht zur Schule zu schicken. Die Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse. Die fünf Halbtage (einzeln oder zusammenhängend) können ohne Gesuchstellung und ohne Angabe von Gründen durch die Eltern frei bezogen werden. Eine Übertragung nicht bezogener Halbtage auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht möglich.

Die Klassenlehrperson ist spätestens am Vortag schriftlich über den beabsichtigten Bezug zu orientieren.

Im Sinne eines geordneten Schulbetriebs ist der Bezug von Halbtagen an speziellen Anlässen der Schule (z.B. Sporttag, Schulfest) nur möglich, wenn dies der Schulleitung mindestens 14 Tage im Voraus gemeldet wird. Die Schule weist die entsprechenden Anlässe aus.

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