Absenzen und Dispensationen

Die rechtlichen Vorschriften betr. Absenzen und Dispensationen finden siehier.

Alpdispensen
Kinder, deren Eltern aus beruflichen Gründen vorübergehend auf eine Alp ziehen, sind auch während dieser Zeit grundsätzlich schulpflichtig. Wenn der Besuch einer öffentlichen Schule unzumutbar ist und kein Privatunterricht gem. Art. 71 VSG organisiert werden kann, ist eine Dispensation vom Schulbesuch bis höchstens 3 Wochen pro Sommerperiode möglich.

Die Schulleitung bewilligt begründete Alpdispensen bis max. 3 Wochen.

Formular Gesuch Alpdispens


Fünf freie Halbtage
Die Eltern sind berechtigt, nach vorgängiger Benachrichtigung der Klassenlehrperson (spätestens am Vortag), das Kind an maximal fünf Halbtagen pro Schuljahr (einzeln oder zusammenhängend), ohne Angabe von Gründen, nicht zur Schule zu schicken. Der verpasste Schulstoff ist selbständig nachzuholen.
Absenzen auf Grund der 5 freien Halbtage werden nicht im Beurteilungsbericht vermerkt.

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