Krankenversicherungspflicht

Krankenversicherungspflicht

Alle Personen, die in der Schweiz wohnen und/oder arbeiten, sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Einreise, der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Geburt bei einer schweizerischen Krankenkasse zu versichern.

Die Grundversicherung übernimmt die Kosten bei Krankheit, Mutterschaft und – sofern keine andere Unfallversicherung besteht – auch bei Unfällen. So wird sichergestellt, dass alle Einwohner Zugang zu einer hochwertigen und umfassenden medizinischen Versorgung haben.

Weitere Auskünfte erhalten Sie auf der Website des Amts für Sozialversicherungen des Kantons Bern.


Verbilligung Krankenkassenprämien (Prämienverbilligung)

Ihr Anrecht auf Prämienverbilligung wird in der Regel automatisch überprüft. Besteht ein Anrecht auf Prämienverbilligung, werden Sie vom Amt für Sozialversicherungen schriftlich informiert. Bestimmte Personengruppen müssen jedoch einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen. Dieser Antrag muss online erfolgen.

Kontakt
Amt für Sozialversicherungen
Prämienverbilligung
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen

031 636 45 00
svpvbch

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Amtes für Sozialversicherungen des Kantons Bern

Präsidiales
Integration

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