Baubewilligungsverfahren und Baubewilligungspflicht

Baubewilligungsverfahren und Baubewilligungspflicht

Baubewilligungsverfahren

Für eine zügige und effiziente Bearbeitung Ihres Baugesuchs ist die Einreichung vollständiger und korrekt ausgearbeiteter Unterlagen unerlässlich. Wir empfehlen Ihnen, sich vor Beginn der Planungsarbeiten mit den geltenden Zonenvorschriften sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen. Bei Bedarf ziehen Sie bitte geeignete Fachpersonen bei oder wenden Sie sich bei Unsicherheiten an die Bauverwaltung.

Die Baueingabe umfasst das Baugesuch (Ausdruck eBau), den Situationsplan, die Projektpläne und die Gesuche für alle weiteren Bewilligungen, die für das Bauvorhabe erforderlich und mit dem Bauentscheid zu koordinieren sind. Die Baueingabe hat in jedem Fall bei der Gemeindeverwaltung und gemäss Art. 10ff Dekret über das Baubewilligungsverfahren (BewD) zu erfolgen.

Seit 1. März 2022 ist die Verwendung von eBau obligatorisch. Das Baugesuch ist ab diesem Zeitpunkt zwingend über eBau elektronisch auszufüllen und kann nicht mehr mit den amtlichen Formularen eingereicht werden. Das Ausfüllen von eBau funktioniert ähnlich wie das Ausfüllen der Steuererklärung mit TaxMe-Online. Sie erfassen Ihr Gesuch online und laden die erforderlichen Unterlagen hoch. Bei Fragen zu den einzelnen Verfahrensschritten unterstützt Sie die Wegleitung.

Bitte versehen Sie alle relevanten Dokumente vor dem Hochladen auf eBau mit kurzen, prägnanten Inhaltsangaben (z.B. Grundriss EG, Fassade Nord, Brandschutzbericht, Nachweis Lüftungsanlage u. dgl.). Bitte entfernen Sie Ordnerpfade aus den Dokumentenbezeichnungen. Zusammenhängende Unterlagen sind als ein Dokument hochzuladen.

Bis zur Anpassung der gesetzlichen Vorgaben müssen uns alle elektronisch eingereichten Gesuchsunterlagen zwingend auch zweifach ausgedruckt und unterschrieben per Post zugestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Fristen erst laufen, wenn die Unterlagen inkl. Beilagen wie Situationsplan und Projektpläne (mit Originalunterschriften) in Papierform auf der Gemeinde sind. Die Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets nach Art. 10ff. betreffend Form und Inhalt der Baueingabe gelten auch für die elektronische Baueingabe. Der Bauentscheid wird, wie bis anhin, noch per Post eröffnet.

Baubewilligungspflicht

Wer bauen will, braucht eine rechtsgültige Baubewilligung. Im Baubewilligungsverfahren wird sichergestellt, dass Ihr Bauvorhaben den bau- und umweltrechtlichen Vorschriften sowie weiteren Gesetzen entspricht.

Grundsätzlich bedarf jede neue Baute und Anlage sowie deren Änderung eine Baubewilligung. Die Baubewilligungspflicht ist immer gegeben, wenn bau- oder umweltrechtlich relevante Tatbestände betroffen sind, eine Nutzungsänderung vorliegt oder eine Änderung im Innern eines Gebäudes die Brandsicherheit betrifft.

Einige Bauvorhaben von geringerer Bedeutung, der Unterhalt von Bauten und Anlagen sowie für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen können unter Umständen baubewilligungsfrei erstellt werden. Dabei spielt es jedoch eine Rolle, in welchem Gebiet das betreffende Grundstück liegt und ob dafür besondere Vorschriften gelten. Ungedeckte Gartensitzplätze ohne Seitenwände sind in der Bauzone beispielsweise baubewilligungsfrei. In der Landwirtschaftszone (Nichtbaugebiet) benötigt die Erstellung eines Gartensitzplatzes oder weitere Umgebungsarbeiten eine Baubewilligung. Überdeckte Sitzplätze sind in der Regel immer baubewilligungspflichtig.

Wenn ein Bauvorhaben keine Baubewilligung benötigt, heisst das nicht, dass es ohne Bewilligung erstellt werden darf (Zustimmungen, Konzessionen etc.). Auch baubewilligungsfreie Bauvorhaben müssen die Bauvorschriften (Bauabstände, Brandschutz- oder Energievorschriften etc.) einhalten.

Sind Sie unsicher, ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Baubewilligung brauchen, lohnt es sich, frühzeitig mit der Bauverwaltung Kontakt aufzunehmen und die rechtlichen Verhältnisse vorgängig zu klären. 

Wichtige Hinweise

Bau, Regionale Bauverwaltung Frutigen
Bauen

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